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§ 62 ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Bundesrecht

Zweiter Titel – Zwangsversteigerung → IV. – Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen

Titel: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZVG
Gliederungs-Nr.: 310-14
Normtyp: Gesetz

§ 62 ZVG – Erörterung

Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zwecke auch einen besonderen Termin bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZVG - Zwangsversteigerungsgesetz/§§ 1 - 161, ERSTER ABSCHNITT - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung/§§ 15 - 145a, Zweiter Titel - Zwangsversteigerung/§§ 44 - 65, IV. - Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen/
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