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§ 10 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Normgeber: Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung: GOrgG,BW
Gliederungs-Nr.: 3001
Normtyp: Gesetz

§ 10 GOrgG – Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Ändert sich die Gerichtseinteilung auf Grund von § 8, so kann das Justizministerium dieses Gesetz oder die Anlage zu § 6 unter Berücksichtigung der Veränderungen neu bekannt machen. Dies gilt auch, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOrgG,BW - GerichtsorganisationsG/
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