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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOrgG,BW - GerichtsorganisationsG/
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§ 10 GOrgG
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte in Baden-Württemberg (Gerichtsorganisationsgesetz)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 GOrgG – Ermächtigung zur Neubekanntmachung
Ändert sich die Gerichtseinteilung auf Grund von § 8, so kann das Justizministerium dieses Gesetz oder die Anlage zu § 6 unter Berücksichtigung der Veränderungen neu bekannt machen. Dies gilt auch, wenn sich der Name einer Gemeinde ändert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/GOrgG,BW - GerichtsorganisationsG/
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