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§ 7 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Leistungen an Abgeordnete

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Brandenburg (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 AbgG – Amtsausstattung

(1) Ein Mitglied des Landtags erhält für die Ausübung seines Mandats eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.

(2) Zur Amtsausstattung gehören die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen, die Nutzung eines Büroraumes oder eines Büroarbeitsplatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 2 des Fraktionsgesetzes und die Inanspruchnahme sonstiger zur Verfügung gestellter Sachleistungen des Landtags.

(3) Die Mitglieder des Landtags erhalten auf Anforderung die Freifahrtberechtigung der Deutschen Bahn AG für die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder für den Bereich des Landes Brandenburg. Sie erstatten dem Land die hierfür von der Deutschen Bahn AG in Rechnung gestellten Kosten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/AbgG,BB - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 13, Abschnitt 2 - Leistungen an Abgeordnete/