Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RDGEG - Rechtsdienstleistungsgesetz-Einführungsgesetz/
Dokument
§ 6 RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Bundesrecht
§ 6 RDGEG – Schutz der Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RDGEG - Rechtsdienstleistungsgesetz-Einführungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3305023,7
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3305023,7
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.