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§ 5 HG 2022
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2022
Gliederungs-Nr.: 633.32
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2022 – Garantien und Bürgschaften

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2022 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 4 000 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(3) Das für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich und für Museen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus Leihgaben von Kulturgut an die dem Ministerium nachgeordnete unmittelbare Landesverwaltung gemäß Abschnitt 3 des Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt sowie an staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes im Kulturbereich, für die das Ministerium gemäß § 4 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes Sachsen-Anhalt Stiftungsbehörde ist, bis zur Höhe von insgesamt 550 000 000 Euro zu übernehmen. Für bereits versicherte Risiken dürfen keine Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen übernommen werden.

(4) Auf die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 3 sind alle bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übernommenen Verpflichtungen anzurechnen, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann. Soweit das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Verpflichtung frei wird oder Ersatz für eine erbrachte Leistung erlangt hat, sind übernommene Verpflichtungen auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2022,ST - Haushaltsgesetz 2022/
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