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§ 110 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Parteien → Titel 6 – Sicherheitsleistung

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 110 ZPO – Prozesskostensicherheit

(1) Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, leisten auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit.

(2) Diese Verpflichtung tritt nicht ein:

  1. 1.
    wenn auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann;
  2. 2.
    wenn die Entscheidung über die Erstattung der Prozesskosten an den Beklagten auf Grund völkerrechtlicher Verträge vollstreckt würde;
  3. 3.
    wenn der Kläger im Inland ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Grundvermögen oder dinglich gesicherte Forderungen besitzt;
  4. 4.
    bei Widerklagen;
  5. 5.
    bei Klagen, die auf Grund einer öffentlichen Aufforderung erhoben werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 50 - 127, Abschnitt 2 - Parteien/§§ 108 - 113, Titel 6 - Sicherheitsleistung/