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§ 1120 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union → Abschnitt 8 – Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1120 ZPO – Mehrsprachige Formulare

1Mehrsprachige Formulare gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1191 werden durch die Behörden ausgestellt, die für die Erteilung der Urkunden zuständig sind. 2Das Bundesamt für Justiz ist für das Ausstellen der Formulare zuständig, soweit Urkunden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz oder gerichtliche Urkunden betroffen sind.

Zu § 1120: Angefügt durch G vom 31. 1. 2019 (BGBl I S. 54).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1067 - 1120, Buch 11 - Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union/§§ 1118 - 1120, Abschnitt 8 - Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191/
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