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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 38 - 40, Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte/
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§ 39 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 3 – Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
§ 39 ZPO – Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
1Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1 - 252, Buch 1 - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 49, Abschnitt 1 - Gerichte/§§ 38 - 40, Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte/
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