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§ 3 BeamtHaftG
Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BeamtHaftG
Gliederungs-Nr.: 2030-9
Normtyp: Gesetz

§ 3 BeamtHaftG

(1) Für die Ansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes gegen das Reich erhoben werden, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

(2) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzes dem Bundesgerichtshof zugewiesen. (1)

(1) Amtl. Anm.:
§ 3 Abs. 2: Bundesgerichtshof anstelle von Reichsgericht gem. Art. 8 III Nr. 88 G v. 12.9.1950 300-6; EGGVG 300-1


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BeamtHaftG - StaatshaftungsG (Beamtenhaftung)/
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