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Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten
§ 6 BremGebBeitrG – Sachliche Gebührenfreiheit
(1) Gebührenfrei sind:
- 1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- 2.
Überwachungsmaßnahmen auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Beanstandung geführt hat,
- 3.
- a)
mündliche Auskünfte,
- b)
einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,
- 4.
Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen,
- 5.
die Erteilung von Abgabebescheiden,
- 6.
Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,
- 7.
Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,
- 8.
Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen,
- 9.
Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
- 10.
Amtshandlungen in Gnadensachen,
- 11.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,
- 12.
Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,
- 13.
Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,
- 14.
Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung,
- 15.
Hochwertige Datensätze, die nach den Grundsätzen des Datennutzungsgesetzes bereitzustellen sind.
(2) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Zurückweisung oder die Rücknahme eines Widerspruchs von der Gebührenfreiheit nicht erfasst.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremGebBeitrG,HB - Gebühren- und Beitragsgesetz/§§ 4 - 16a, 2. Abschnitt - Vorschriften über Kosten/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=168665,7
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