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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 151 - 177, Vierter Hauptteil - Wirtschaft und Arbeit/Art. 151 - 157, 1. Abschnitt - Die Wirtschaftsordnung/
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Art. 157 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Vierter Hauptteil – Wirtschaft und Arbeit → 1. Abschnitt – Die Wirtschaftsordnung
Art. 157 Verf
(1) Kapitalbildung ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Entfaltung der Volkswirtschaft.
(2) Das Geld- und Kreditwesen dient der Werteschaffung und der Befriedigung der Bedürfnisse aller Bewohner.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 151 - 177, Vierter Hauptteil - Wirtschaft und Arbeit/Art. 151 - 157, 1. Abschnitt - Die Wirtschaftsordnung/
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