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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 178 - 188, Schluss- und Übergangsbestimmungen/
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Art. 188 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 188 Verf
Jeder Schüler erhält vor Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck dieser Verfassung.
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