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Art. 75 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 6. Abschnitt – Die Gesetzgebung

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 75 Verf

(1) 1Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden. 2Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.

(2) 1Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl. 2Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.

(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof

(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 1 - 97, Erster Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 70 - 76, 6. Abschnitt - Die Gesetzgebung/