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Art. 84 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 8. Abschnitt – Die Rechtspflege

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 84 Verf

Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 1 - 97, Erster Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 84 - 93, 8. Abschnitt - Die Rechtspflege/
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