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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 1 - 97, Erster Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 84 - 93, 8. Abschnitt - Die Rechtspflege/
Dokument
Art. 84 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 8. Abschnitt – Die Rechtspflege
Art. 84 Verf
Die allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechts gelten als Bestandteil des einheimischen Rechts.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/Verf,BY - Verfassung/Art. 1 - 97, Erster Hauptteil - Aufbau und Aufgaben des Staates/Art. 84 - 93, 8. Abschnitt - Die Rechtspflege/
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