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§ 105 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 LHO – Grundsatz

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

  1. 1.
  2. 2.

    die §§ 1 bis 87 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie sonst für die Berliner Verwaltung geltende Vorschriften über die Zulässigkeit oder Höhe von Ausgaben entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse Berlins besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 105 - 112, Teil VI - Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts/