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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Aufstellung des Haushaltsplans/
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§ 58 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin
Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans
§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche
(1) Der zuständige Leiter des Verwaltungszweigs darf
- 1.
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil Berlins aufheben oder ändern,
- 2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für Berlin zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Er kann seine Befugnisse übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.
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