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§ 58 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LHO – Änderung von Verträgen, Vergleiche

(1) Der zuständige Leiter des Verwaltungszweigs darf

  1. 1.

    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil Berlins aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für Berlin zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Er kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LHO,BE - Landeshaushaltsordnung/§§ 34 - 69, Teil III - Aufstellung des Haushaltsplans/
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