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Art. 13e BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 13e BayFAG – Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen

1Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 150 000 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2In den Jahren 2021 bis 2024 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 40 Prozent der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. 3Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. 4Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayFAG,BY - Bayerisches Finanzausgleichsgesetz/
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