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§ 49 NBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBG,NI - Niedersächsisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, Zweiter Teil - Beamtenverhältnis/§§ 46 - 95, Fünftes Kapitel - Rechtliche Stellung/§§ 46 - 59, Erster Abschnitt - Allgemeines/
Dokument
§ 49 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünftes Kapitel – Rechtliche Stellung → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 49 NBG – Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken
(§ 42 BeamtStG)
1Die Zustimmung nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. 2Die Zuständigkeit kann auf andere nachgeordnete Stellen übertragen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NBG,NI - Niedersächsisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, Zweiter Teil - Beamtenverhältnis/§§ 46 - 95, Fünftes Kapitel - Rechtliche Stellung/§§ 46 - 59, Erster Abschnitt - Allgemeines/
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