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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/NatSchG LSA,ST - Naturschutzgesetz LSA/
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§ 14 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 14 NatSchG LSA – Vorbescheid
Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, kann auf Antrag durch Vorbescheid entschieden werden. Der Vorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/NatSchG LSA,ST - Naturschutzgesetz LSA/
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