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§ 14 NatSchG LSA
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: NatSchG LSA
Gliederungs-Nr.: 791.22
Normtyp: Gesetz

§ 14 NatSchG LSA – Vorbescheid

Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, kann auf Antrag durch Vorbescheid entschieden werden. Der Vorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung beantragt wird. Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/NatSchG LSA,ST - Naturschutzgesetz LSA/