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§ 187 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Festsetzungs- und Feststellungsverfahren → 3. Unterabschnitt – Zerlegung und Zuteilung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 187 AO – Akteneinsicht

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 134 - 217, Vierter Teil - Durchführung der Besteuerung/§§ 155 - 192, Dritter Abschnitt - Festsetzungs- und Feststellungsverfahren/§§ 185 - 190, 3. Unterabschnitt - Zerlegung und Zuteilung/
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