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§ 228 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis → 3. Unterabschnitt – Zahlungsverjährung

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 228 AO – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist (1)

(1) Red. Anm.:

weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 228 - Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre. (2)

(2) Red. Anm.:

§ 228 Satz 2 AO in der Fassung des Artikels 1 des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682), gilt für alle am 24. Juni 2017 noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 97 § 14 Absatz 5 EGAO

Zu § 228: Geändert durch G vom 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1682).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 218 - 248, Fünfter Teil - Erhebungsverfahren/§§ 218 - 232, Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis/§§ 228 - 232, 3. Unterabschnitt - Zahlungsverjährung/