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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 37 - 50, Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis/
Dokument
§ 49 AO
Abgabenordnung (AO)
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Steuerschuldrecht → Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§ 49 AO – Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AO - Abgabenordnung/§§ 33 - 77, Zweiter Teil - Steuerschuldrecht/§§ 37 - 50, Zweiter Abschnitt - Steuerschuldverhältnis/
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