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§ 140 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) 
Bundesrecht

Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung

Titel: Baugesetzbuch (BauGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BauGB
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 140 BauGB – Vorbereitung

Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst

  1. 1.

    die vorbereitenden Untersuchungen,

  2. 2.

    die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,

  3. 3.

    die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,

  4. 4.

    die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,

  5. 5.

    die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,

  6. 6.

    die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,

  7. 7.

    einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 140 - 151, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung/