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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 140 - 151, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung/
Dokument
§ 140 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB)
Baugesetzbuch (BauGB)
Bundesrecht
Erster Teil – Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung und Durchführung
§ 140 BauGB – Vorbereitung
Die Vorbereitung der Sanierung ist Aufgabe der Gemeinde; sie umfasst
- 1.
die vorbereitenden Untersuchungen,
- 2.
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets,
- 3.
die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung,
- 4.
die städtebauliche Planung; hierzu gehört auch die Bauleitplanung oder eine Rahmenplanung, soweit sie für die Sanierung erforderlich ist,
- 5.
die Erörterung der beabsichtigten Sanierung,
- 6.
die Erarbeitung und Fortschreibung des Sozialplans,
- 7.
einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen, die vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durchgeführt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BauGB - Baugesetzbuch/§§ 136 - 191, Zweites Kapitel - Besonderes Städtebaurecht/§§ 136 - 164b, Erster Teil - Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen/§§ 140 - 151, Zweiter Abschnitt - Vorbereitung und Durchführung/
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