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§ 12 BbgBestG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBestG
Gliederungs-Nr.: 923-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 BbgBestG – Unentgeltlichkeit der Einwilligung in die klinische Sektion

Für die Einwilligung in eine klinische Sektion darf keine Gegenleistung verlangt oder gewährt werden. Die Kosten der klinischen Sektion sind, soweit dies nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, von der Person zu tragen, die die Vornahme veranlasst hat oder in deren Interesse sie erfolgt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/BbgBestG,BB - Brandenburgisches Bestattungsgesetz/