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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 70 - 86, V. Abschnitt - Zwang/Art. 77 - 86, 2. Unterabschnitt - Anwendung unmittelbaren Zwangs/
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Art. 82 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
Landesrecht Bayern
V. Abschnitt – Zwang → 2. Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwangs
Art. 82 PAG – Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 70 - 86, V. Abschnitt - Zwang/Art. 77 - 86, 2. Unterabschnitt - Anwendung unmittelbaren Zwangs/
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