Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 82 PAG
Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Landesrecht Bayern

V. Abschnitt – Zwang → 2. Unterabschnitt – Anwendung unmittelbaren Zwangs

Titel: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: PAG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 82 PAG – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. 1.
    Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/PAG,BY - Polizeiaufgabengesetz/Art. 70 - 86, V. Abschnitt - Zwang/Art. 77 - 86, 2. Unterabschnitt - Anwendung unmittelbaren Zwangs/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.