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Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 1 – Ausbildung
§ 11 PflBG – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
- 1.
der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- 2.
der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
- a)
einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
- c)
einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
- d)
einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
oder
- 3.
der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 5 - 15, Abschnitt 1 - Ausbildung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7901595,12