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§ 11 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 1 – Ausbildung

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 11 PflBG – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

(1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist

  1. 1.

    der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder

  2. 2.

    der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis

    1. a)

      einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

    2. b)

      einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen "Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege" (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,

    3. c)

      einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder

    4. d)

      einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,

    oder

  3. 3.

    der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

(2) § 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 5 - 15, Abschnitt 1 - Ausbildung/