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§ 17 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 2 – Ausbildungsverhältnis

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden

1Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,

  2. 2.

    die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

  3. 3.

    einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,

  4. 4.

    die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

  5. 5.

    die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.

Zu § 17: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 16 - 25, Abschnitt 2 - Ausbildungsverhältnis/