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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 16 - 25, Abschnitt 2 - Ausbildungsverhältnis/
Dokument
§ 17 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Bundesrecht
Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege → Abschnitt 2 – Ausbildungsverhältnis
§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden
1Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- 2.
die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 3.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 4.
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- 5.
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.
Zu § 17: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 5 - 36, Teil 2 - Berufliche Ausbildung in der Pflege/§§ 16 - 25, Abschnitt 2 - Ausbildungsverhältnis/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=7901595,18
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