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§ 1 ArznMBevV
Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Bevorratung von Arzneimitteln und Medizinprodukten für Großschadensereignisse in Krankenhäusern im Land Nordrhein-Westfalen (Arzneimittelbevorratungsverordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ArznMBevV,NW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ArznMBevV

(1) Für eine erhöhte Bedarfslage bei Großschadensereignissen und bei Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker ist Vorsorge für eine schnelle und ausreichende notfallmedizinische Versorgung mit Arzneimitteln (einschließlich Antidota) und Medizinprodukten zu treffen. Die vorrätig zu haltenden Arzneimittel und Medizinprodukte sowie deren jeweilige Menge ergeben sich aus der Anlage 1. Mit Zustimmung der Träger der Rettungsdienste (Ärztliche Leitung Rettungsdienst/Leitende Notärztin/Leitender Notarzt) dürfen auch wirkstoffgleiche Arzneimittel und bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z.B. Chemiebetriebe) weitere Antidote vorrätig gehalten werden.

(2) Für die überregionale Versorgung bei Großschadensereignissen werden Arzneimittel und Medizinprodukte nach der Anlage 2 vorrätig gehalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ArznMBevV,NW - Arzneimittelbevorratungsverordnung/