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§ 16 LHG 2009/2010
Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 (LHG 2009/2010)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landeshaushaltsgesetz 2009/2010 (LHG 2009/2010)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHG 2009/2010
Referenz: 63-37

§ 16 LHG 2009/2010

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Rahmen der Umsetzung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) notwendigen haushaltsrechtlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Beschäftigte, die vor ihrer Überleitung in den TV-L

  1. 1.

    einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vollzogen haben oder

  2. 2.

    für einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß § 23a oder § 23b des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder den vergleichbaren Bestimmungen des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vorgesehen waren,

können bis zum Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zu ihrem Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren Stelle, die jedoch der ursprünglichen Stelle in der Struktur des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder entspricht, geführt werden. Dies gilt auch für nach dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Beschäftigte mit einem nach der Anlage 4 des TVÜ-Länder höherwertigeren Tarifanspruch.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LHG 2009/2010,RP - Landeshaushaltsgesetz 2009/2010/
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