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§ 5 HG 2010/2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 (Haushaltsgesetz 2010/2011 - HG 2010/2011 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2010/2011
Gliederungs-Nr.: 633.24
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2010/2011

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2010/2011,ST - Haushaltsgesetz 2010/2011/
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