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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 143 - 178a, Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel/§§ 160 - 171, Zweiter Unterabschnitt - Revision/
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§ 169 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Revision
§ 169 SGG – Prüfungsumfang
1Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. 3Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 60 - 201, Zweiter Teil - Verfahren/§§ 143 - 178a, Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel/§§ 160 - 171, Zweiter Unterabschnitt - Revision/
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