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§ 205 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGG
Gliederungs-Nr.: 330-1
Normtyp: Gesetz

§ 205 SGG – Vernehmung vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter

1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluss.

Eingefügt durch G vom 18. 8. 1980 (BGBl I S. 1469).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGG - Sozialgerichtsgesetz/§§ 202 - 223, Dritter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften/
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