Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 60b BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 2 – Zuschläge

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 60b BayBesG – Zuschlag zur Gewinnung von Personal für den öffentlichen Gesundheitsdienst

(1) Beamten und Beamtinnen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Gesundheitsaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes erfüllen sowie der Gesundheitsämter und des gerichtsärztlichen Dienstes und Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahnen Gesundheit, fachlicher Schwerpunkt Gesundheitsdienst und Humanmedizin sowie Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften an den Regierungen kann ein Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1Der Zuschlag beträgt monatlich bis zu 500 €. 2 Art. 60a Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 2 Art. 60a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Art. 60a Abs. 5 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBesG,BY - Bayerisches Besoldungsgesetz/Art. 51 - 90, Teil 3 - Nebenbezüge/Art. 58 - 60b, Abschnitt 2 - Zuschläge/