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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBesG,BY - Bayerisches Besoldungsgesetz/Art. 19 - 50, Teil 2 - Grundbezüge/Art. 19 - 38, Abschnitt 1 - Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B/
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Art. 19 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Grundbezüge → Abschnitt 1 – Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B
Art. 19 BayBesG – Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
(1) Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.
(2) 1Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. 2Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayBesG,BY - Bayerisches Besoldungsgesetz/Art. 19 - 50, Teil 2 - Grundbezüge/Art. 19 - 38, Abschnitt 1 - Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B/
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