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Art. 10c BayFAG
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayFAG
Gliederungs-Nr.: 605-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 10c BayFAG – Bau von Abfallentsorgungsanlagen

Der Staat gewährt Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen, auf die Gemeinden und Gemeindeverbände mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt Zuwendungen zum Bau von Abfallentsorgungsanlagen im Sinn von Art. 23 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayFAG,BY - Bayerisches Finanzausgleichsgesetz/
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