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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BStatG - Bundesstatistikgesetz/
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§ 21 BStatG
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Bundesrecht
§ 21 BStatG – Verbot der Reidentifizierung
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
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