(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehen den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 vor.