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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SaarlGebG,SL - Gebührengesetz/
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§ 10 SaarlGebG
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG)
Landesrecht Saarland
§ 10 SaarlGebG – Zuständigkeit
Die Gebühr setzt die Behörde oder das Organ fest, welche die Amtshandlung vornimmt oder die benutzte Einrichtung zur Verfügung stellt.
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