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§ 8 ZustVO Schule NRW
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums (Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO Schule NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 ZustVO Schule NRW – Jubiläumszuwendung

Die Ausfertigung der Dankurkunden zum 25-jährigen Dienstjubiläum wird auf die für die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand zuständigen Stellen übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO Schule NRW,NW - Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen/
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