Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DEÜV - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung/§§ 6 - 15, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber/§§ 6 - 13, Erster Unterabschnitt - Meldungen/
Dokument
§ 7 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber → Erster Unterabschnitt – Meldungen
§ 7 DEÜV – Sofortmeldung
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
Eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DEÜV - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung/§§ 6 - 15, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber/§§ 6 - 13, Erster Unterabschnitt - Meldungen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142924,8,20170101
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142924,8,20170101