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§ 7 DEÜV
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber → Erster Unterabschnitt – Meldungen

Titel: Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DEÜV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 DEÜV – Sofortmeldung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Eingefügt durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2933), geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl I S. 2500).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DEÜV - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung/§§ 6 - 15, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber/§§ 6 - 13, Erster Unterabschnitt - Meldungen/