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§ 1 VerpflG
Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerpflG
Gliederungs-Nr.: 453-17
Normtyp: Gesetz

§ 1 VerpflG – Personenkreis/Form/Zuständigkeit

(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,

  1. 1.
    bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
  2. 2.
    bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
  3. 3.
    als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.

(2) 1Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. 2Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(3) 1Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet. 2Er erhält eine Abschrift der Niederschrift; davon kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist.

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

  1. 1.
    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundesrecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehörde,
  2. 2.
    in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird.

Zu § 1: Geändert durch G vom 15. 8. 1974 (BGBl I S. 1942).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerpflG - VerpflichtungsG/