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§ 5 AMEG
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AMEG
Gliederungs-Nr.: 204
Normtyp: Gesetz

§ 5 AMEG – Fahrkostenentschädigung

(1) Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrkosten für die zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohnort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise erstattet.

(2) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlichen Auslagen einschließlich der Kosten für die Beförderung des notwendigen Gepäcks bis zur Höhe der Tarife der ersten Wagenklasse ersetzt. Die Mehrkosten für zuschlagspflichtige Züge können erstattet werden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrsverhältnissen zweckmäßig gewesen ist, insbesondere, um die Gesamtdauer der Reise abzukürzen.

(3) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Entschädigung in Höhe der Sätze nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und für die Mitnahme eines anderen Ausschussmitglieds eine Entschädigung nach § 6 Abs. 4 des Landesreisekostengesetzes gewährt. Bei Benutzung eines Fahrrads wird eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes gewährt.

(4) Tritt ein Ausschussmitglied die Reise zum Sitzungsort von einem anderen Ort als seinem Wohnort an, oder fährt es nach der Sitzung zu einem anderen Ort als seinem Wohnort, so werden die Fahrkosten bis zur Höhe der bei der Fahrt von und zum Wohnort zu erstattenden Kosten erstattet.

(5) Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

(6) Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungstagegeld nach § 4 Abs. 1 abgegolten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AMEG,NW - Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz/
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