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§ 14 HeimG
Heimgesetz
Bundesrecht
Titel: Heimgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HeimG
Gliederungs-Nr.: 2170-5
Normtyp: Gesetz

§ 14 HeimG – Leistungen an Träger und Beschäftigte

(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.

    andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden,

  2. 2.

    geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,

  3. 3.

    Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden.

(3) 1Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. 2Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. 3Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zu Gunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.

(4) (weggefallen)

(5) 1Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zu Gunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

Zu § 14: Geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304), G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022), 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818), V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) und G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2319).



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