(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Zu § 6: Vgl. RdSchr. 98 b Zu § 6 EFZG .
(1) Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers werden die Eltern unterrichtet.
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wesentliche den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers betreffende Entscheidungen und andere schwer wiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich berühren, unterrichten.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, soweit die Schülerin oder der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat. Stimmt die Schülerin oder der Schüler zu, können die Eltern auch in diesen Fällen unterrichtet werden.
(4) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person der Schülerin oder des Schülers Sorgeberechtigten.
(5) Das Nähere über die Entscheidungen und Sachverhalte nach Absatz 2 sowie zur Benachrichtigung der volljährigen Schülerinnen und Schüler über die Elterninformation regelt eine Rechtsverordnung.
Am Ende des Bildungsganges der Grundschule wählen die Erziehungsberechtigten nach Beratung durch die Grundschule den weiteren Bildungsgang für ihr Kind. Nehmen die Erziehungsberechtigten nicht an der Beratung teil, weist die Grundschule die Schülerin oder den Schüler einer Schulart zu. Die Aufnahme an der jeweiligen Schule erfolgt nach §§ 6 bis 6b des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes .
Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
Änderung des Bremischen Schulgesetzes | 1 |
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 2 |
In-Kraft-Treten | 3 |
Übergangsbestimmungen | 4 |
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 5 |
Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.
Vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 245, 388, 2008 S. 358)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Artikel |
Änderung des Bremischen Schulgesetzes | 1 |
Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 2 |
In-Kraft-Treten | 3 |
Übergangsbestimmungen | 4 |
Neufassung des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes | 5 |
Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Red. Anm.: Hier nicht wiedergegeben; die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Artikel 1 Nr. 2a und 2b und in Nummer 43 der § 59b Absätze 4 und 5 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(1) Bis zur Erstellung der Listen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes werden die Mitglieder nach Nummer 2 direkt von der zuständigen Behörde und dem zuständigen Zentralelternbeirat benannt. Aus der Liste beim Senator für Bildung und Wissenschaft wird benannt, sobald in ihr 20 Personen aufgenommen sind, aus der Liste beim Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven, sobald in ihr 10 Personen aufgenommen sind.
(2) Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder der Schulkonferenz endet mit dem Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes; bis zu den Neuwahlen nehmen die bisherigen Mitglieder ihre Aufgaben weiter wahr. Der Schulleiter oder die Schulleiterin erhält Vorsitz und Stimmrecht. Die Wahlen in die Schulkonferenz sind unverzüglich durchzuführen. Bis zum Erlass überarbeiteter Wahlordnungen müssen in Schulzentren der Sekundarstufe I die Gesamtkonferenz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat mindestens je einen Vertreter oder eine Vertreterin aus jeder Schulart als Mitglied in die Schulkonferenz entsenden.
(3) Bis zum Erlass einer überarbeiteten Verordnung nach § 47 Abs. 5 des Bremischen Schulgesetzes entscheidet über Ordnungsmaßnahmen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 , sofern der Ausschluss länger als einen Unterrichtstag dauert, die Schulleitung.
Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Wortlaut des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der jeweiligen vom In-Kraft-Treten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.