Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 1 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 70
Normtyp: Gesetz

§ 1 IHKG

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Wirtschaft zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IHKG,NW - Industrie- und Handelskammern-Gesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.