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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IHKG,NW - Industrie- und Handelskammern-Gesetz/
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§ 1 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen (IHKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 IHKG
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Wirtschaft zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen; können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, so entscheidet das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/IHKG,NW - Industrie- und Handelskammern-Gesetz/
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