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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FreizügG/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU/
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§ 4 FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Bundesrecht
§ 4 FreizügG/EU – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 2Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
Zu § 4: Neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 86).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FreizügG/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU/
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