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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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§ 99 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil V – Rechnungsprüfung
§ 99 LHO – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuss können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.
(3) Nach Beratung im Landtag oder in dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss veröffentlicht der Landesrechnungshof seine schriftlichen Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 88 - 104, Teil V - Rechnungsprüfung/
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