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§ 20 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 APO-OS – Leistungsnachweise

(1) Zur Beurteilung der Leistungen von Kollegiatinnen und Kollegiaten setzt das Oberstufen-Kolleg herkömmliche und neu zu erprobende Leistungsnachweise ein. Mögliche Formen von Leistungsnachweisen am Oberstufen-Kolleg sind:

  1. 1.

    schriftliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Klausuren, Facharbeit, Gruppenarbeit, Berichte, Protokolle, Lerntagebücher, Darstellung und Untersuchung von Experimenten),

  2. 2.

    mündliche Leistungsnachweise (zum Beispiel: Referate, Diskussionsleitung, mündliche Prüfungen),

  3. 3.

    Leistungsnachweise bei der Planung, Durchführung und Herstellung von Produkten.

(2) Leistungsnachweise können von Einzelpersonen oder in Gruppen erbracht werden. Im letzteren Falle muss die Einzelleistung erkennbar und bewertbar sein.

(3) Leistungsnachweise werden in der Regel im Unterricht erbracht und wirken auf den Kursverlauf ein. Sie können sich auch auf eine außerhalb des Unterrichts zu erbringende selbstständige Leistung stützen, die die Kursinhalte vertieft (zum Beispiel: Hausarbeit, Praktikumsbericht).

(4) In den verschiedenen Unterrichtsarten sind je Semesterkurs mindestens folgende Leistungsnachweise zu erbringen:

  1. 1.

    in den Kursen der Studienfächer je vier Leistungsnachweise, davon zwei schriftlich und zwei mündlich. Einer der beiden schriftlichen Leistungsnachweise muss eine Klausur sein,

  2. 2.

    in den Grund-, Basis- und Fremdsprachenkursen je drei Leistungsnachweise, davon eine Klausur und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis,

  3. 3.

    in den Brückenkursen je zwei Leistungsnachweise,

  4. 4.

    in den Projekten je zwei Leistungsnachweise,

  5. 5.

    in den Sportkursen je ein Leistungsnachweis.

(5) An die Stelle eines schriftlichen Leistungsnachweises mit Ausnahme der Klausur oder eines mündlichen Leistungsnachweises können nach Anforderungen einzelner Curricula besondere Leistungsnachweise (zum Beispiel: künstlerische Darbietungen, Aufbau, Durchführung und Dokumentation eines Experiments) treten.

(6) Das Anforderungsniveau der Leistungsnachweise für die unter Absatz 4 genannten Unterrichtsarten ist durch die für das Oberstufen-Kolleg genehmigten Studienfach-Curricula oder die für die übrigen Kurse und Kurssequenzen definierten Lernziele bestimmt und erfüllt die in den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen definierten Standards.

(7) Ein Kurs ist bestanden, wenn die Leistungen der im Kurs gemäß Absatz 4 anzufertigenden Leistungsnachweise und der regelmäßigen sonstigen Mitarbeit in diesem Kurs durchschnittlich mindestens ausreichend sind und so das Erreichen der Kursziele nachgewiesen wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/
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