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Art. 8 HBG 2009/2010
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2009/2010
Gliederungs-Nr.: 520-5:09A
Normtyp: Gesetz

Art. 8 HBG 2009/2010 – Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

    "Die Rechtsverordnung kann insbesondere regeln:

    1. 1.

      Dauer und Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,

    2. 2.

      den Erwerb weiterer Lehrbefähigungen.

    Für die Prüfungen gilt § 62 Abs. 3 entsprechend. Als Voraussetzung der Zulassung zur Prüfung können auch Dauer und inhaltliche Anforderungen des Studiums sowie die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen geregelt werden."

  2. 2.

    Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "Dabei können für den Vorbereitungsdienst" durch die Wörter "Für den Vorbereitungsdienst können" ersetzt.

  3. 3.

    Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "In der Rechtsverordnung" durch das Wort "Dabei" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2009/2010,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010/