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Zivilprozessordnung
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 5 – Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1049 ZPO – Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
(1) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht einen oder mehrere Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens über bestimmte vom Schiedsgericht festzulegende Fragen bestellen. 2Es kann ferner eine Partei auffordern, dem Sachverständigen jede sachdienliche Auskunft zu erteilen oder alle für das Verfahren erheblichen Dokumente oder Sachen zur Besichtigung vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(2) 1Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so hat der Sachverständige, wenn eine Partei dies beantragt oder das Schiedsgericht es für erforderlich hält, nach Erstattung seines schriftlichen oder mündlichen Gutachtens an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. 2Bei der Verhandlung können die Parteien dem Sachverständigen Fragen stellen und eigene Sachverständige zu den streitigen Fragen aussagen lassen.
(3) Auf den vom Schiedsgericht bestellten Sachverständigen sind die §§ 1036, 1037 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 1025 - 1066, Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren/§§ 1042 - 1050, Abschnitt 5 - Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137460,1192
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